Zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. erweiterte Betreuungsleistungen
gemäß § 45b SGB XI. Leistungen für Pflegeversicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Seit dem 01.07.2008 haben Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz unabhängig von dem Pflegegrad einen Leistungsanspruch von 1.200 Euro Grundbetrag bzw. 2.400 Euro erhöhtem Betrag pro Jahr zusätzlich zu den pflegegradabhängigen Leistungen der Pflegeversicherung.
Bis zu diesen Höchstsummen werden Leistungen, die bei einem zugelassenen Pflegedienst eingekauft wurden, erstattet.
Unsere Leistungen:
Im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen oder erweiterten Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI sind folgende Leistungen erstattungsfähig bzw. abrechenbar:
- Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine "sichere" Auszeit zu ermöglichen.
- Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z.B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames Kochen oder Backen etc.
- Mobilisation in Begleitung, wie z.B. Spazierengehen, Gehübungen mit Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!)
- Begleitung bei Unternehmungen zu Fuss, wie z.B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufe und Apothekengang
Alle diese Leistungen können stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden.
Leistungen die grundpflegerische Hilfestellungen (Duschen, Baden, Inkontinenzversorgung, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme etc.) beinhalten, sind im Zusammenhang mit den Zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI nicht abrechenbar!
Anspruchsvoraussetzung ist jedoch ein erheblicher allgemeiner Betreuungsaufwand, der analog des Kriterienkataloges der Begutachtungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) ermittelt wird.
Folgende Bereiche werden überprüft:
Orientierun,; Antrieb / Beschäftigung, Stimmung, Tag- / Nachtrhythmus, Wahrnehmung und Denken, Kommunikation und Sprache, Situatives Anpassen, Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.
Wird bei einem oder mehreren dieser Bereiche eine Auffälligkeit ermittelt, die auf eine demenzbedingte Störung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung hinweisen, besteht ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (voraussichtlich für mindestens 6 Monate).
Daher wird nach Beantragung dieser Leistungen eine genauere Begutachtung durch den MdK veranlasst.
Diese orientiert sich verbindlich an den folgenden 13 Punkten:
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenzen).
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen.
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen / potenziell gefährdenden Substanzen.
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation.
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten.
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung.
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.
- Störung des Tag- / Nachtrhythmus.
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen.
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten.
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Werden zwei dieser Punkte (1-13) bejaht und ist davon mindestens einer aus den Bereichen 1 - 9, sind die Anspruchsvoraussetzung für den Grundbetrag von 1.200 Euro pro Jahr erfüllt.
Werden jedoch zusätzlich mindestens ein weiterer Punkt aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 bejaht, besteht der Anspruch auf den erhöhten Betrag von 2.400 Euro pro Jahr.
Die Inhalte der so genannten zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Preise können frei zwischen Pflegedienst und Patientin / Patient ausgehandelt werden.
Aber Achtung: hauswirtschaftliche Leistungen und Grundpflegeleistungen sind nicht erstattungsfähig!
Denkbar sind folgende Leistungen: Begleitung z. B. bei Spaziergängen, Beaufsichtigung oder Beschäftigung, Vorlesen, gemeinsame Spiele, gemeinsames Musizieren usw.
Nachdem Ihrem Antrag stattgegeben wurde, reichen Sie die Privat-Rechnungen des Pflegedienstes über die zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Erstattung bei Ihrer Pflegekasse ein oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung und der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die (noch) nicht die Kriterien zur Einstufung in die Pflegeversicherung erfüllen.
Nicht genutzte Gelder aus dem Etat der zusätzlichen Betreuungsleistungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zusätzlich zur Verfügung.