24 Stunden Pflegeservice - Pflegedienst Pfalz

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Für Pflege und med. Versorgung:
Tel. 089 / 665 923 33

Für Hauswirtschaft, Betreuung & Beratungseinsätze
§ 37.3 SGB XI:
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Pflichtberatungseinsätze


Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegende Angehörige oder Pflegebedürftige selbst, haben bei Pflegegrad 1 die Möglichkeit den Beratungsbesuch freiwillig einmal halbjährlich abzurufen. Ab Pflegegrad 2 ist die Beratung verpflichtend.

Dieser Beratungseinsatz ist für Sie kostenlos und hilft Ihnen bei der Klärung von Fragen und Unsicherheiten rund um die Versorgung Ihres Pfleglings.

Wie oft muss der Beratungseinsatz nachgewiesen werden?

  • bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich


Wird die Pflegeberatung nicht fristgemäß nachgewiesen, kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz streichen.

Als anerkannter Pflegedienst aller Krankenkassen (egal ob privat oder gesetzlich), rechnen diese Hausbesuche direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Es entsteht für Sie keinerlei finanzielle oder organisatorische Belastung.

Dauer bei Hausbesuch ca. 1 Std.
Auf Wunsch kann jeder 2. Beratungseinsatz per Videochat abgehalten werden.
Der Erstbesuch muss in der Häuslichkeit stattfinden.

Buchen Sie direkt über unseren Kalender Ihren nächsten Beratungseinsatz oder melden Sie sich zur Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

Was erwartet Sie bei dem Beratungsbesuch?

Die Beratungen werden auf die häusliche Situation des Pflegebedürftigen und der Angehörigen abgestimmt.

Dabei können folgende Themen besprochen und geklärt werden:

  • Informationen über Leistungen der Pflegeversicherung, sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote.
  • Vorstellungen weiterer Kurse oder Schulungen.
  • Abklärung, welche Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel für die pflegebedürftige Person in Frage kommen und Hilfe bei der Beantragung dieser Hilfsmittel.
  • Prüfung, ob eine Höherstufung des Pflegegrads notwendig ist.
  • Besprechung von vorhandenen Alltagsproblemen und deren Lösungsmöglichkeiten.
  • Informationen über die Entlastungsmöglichkeiten der Angehörigen (z.B. Umstellung auf Pflegesachleistungen oder Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen.